Opfer am Fest des Hornblasens, am Versöhnungstag und am Laubhüttenfest
1 1Und im siebten Monat, am Ersten des Monats
2, sollt ihr eine heilige Versammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun
3; ein Tag des <Horn>blasens soll es für euch sein.
2 Und ihr sollt ein Brandopfer bereiten
4 zum wohlgefälligen Geruch
5 für den HERRN: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehler
6;
3 und das dazugehörige Speisopfer, Weizengrieß, gemengt
7 mit Öl; drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zum Widder
4 und ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben Lämmern;
5 und einen Ziegenbock
8 als Sündopfer, um Sühnung für euch zu erwirken
9;
6 außer dem Brandopfer zum Neumond und dem dazugehörigen Speisopfer und dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern, nach ihrer Vorschrift
10, zum wohlgefälligen Geruch
11, ein Feueropfer für den HERRN.
7 12Und am Zehnten dieses siebten Monats sollt ihr eine heilige Versammlung halten, und ihr sollt euch
13 demütigen; keinerlei Arbeit sollt ihr tun.
8 Und ihr sollt dem HERRN ein Brandopfer darbringen als einen wohlgefälligen Geruch
14: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjährige Lämmer; ohne Fehler sollen sie euch sein
15;
9 und das dazugehörige Speisopfer, Weizengrieß, gemengt
16 mit Öl: drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zu jedem Widder,
10 je ein Zehntel zu jedem Lamm von den sieben Lämmern;
11 <und> einen Ziegenbock
17 als Sündopfer; außer dem Sündopfer der Versöhnung und dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern.
12 18Und am fünfzehnten Tag des siebten Monats sollt ihr eine heilige Versammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun
19, und ihr sollt dem HERRN ein Fest sieben Tage lang feiern.
13 Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer von wohlgefälligem Geruch
20 für den HERRN: dreizehn Jungstiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer; ohne Fehler sollen sie sein
21;
14 und das dazugehörige Speisopfer, Weizengrieß, gemengt
22 mit Öl: drei Zehntel zu jedem Stier von den dreizehn Stieren, zwei Zehntel zu jedem Widder von den zwei Widdern
15 und je ein Zehntel zu jedem Lamm von den vierzehn Lämmern;
16 und einen Ziegenbock
23 als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer
24.
17 Und am zweiten Tag zwölf Jungstiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
18 und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
19 und einen Ziegenbock
25 als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern.
20 Und am dritten Tag elf Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
21 und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
22 und einen Ziegenbock
26 als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
23 Und am vierten Tag zehn Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
24 das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
25 und einen Ziegenbock
27 als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
26 Und am fünften Tag neun Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
27 und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
28 und einen Ziegenbock
28 als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
29 Und am sechsten Tag acht Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
30 und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
31 und einen Ziegenbock
29 als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und den dazugehörigen Trankopfern.
32 Und am siebten Tag sieben Stiere, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehler;
33 und das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer zu den Stieren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer Vorschrift;
34 und einen Ziegenbock
30 als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer, dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
35 Am achten Tag sollt ihr eine Festversammlung halten
31; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun
32.
36 Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer von wohlgefälligem Geruch
33 für den HERRN: einen Stier, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehler;
37 das dazugehörige Speisopfer und die dazugehörigen Trankopfer, zu dem Stier, zu dem Widder und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
38 und einen Ziegenbock
34 als Sündopfer; außer dem regelmäßigen Brandopfer und dem dazugehörigen Speisopfer und dem dazugehörigen Trankopfer.
39 Das sollt ihr bei euren Festtagen
35 dem HERRN opfern
36, außer euren Gelübden und euren freiwilligen Gaben an Brandopfern und an Speisopfern
37 und an Trankopfern und an Heilsopfern
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