2.Mose 21

Rechte hebräischer Sklaven

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Und dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen vorlegen sollst2:
2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst3, soll er sechs Jahre dienen, im siebten aber soll er umsonst4 frei ausziehen5.
3 Falls er allein gekommen ist, soll er <auch> allein ausziehen. Falls er Ehemann6 einer Frau war, soll seine Frau mit ihm ausziehen.
4 Falls ihm sein Herr eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausziehen.
5 Falls aber der Sklave sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht als Freier ausziehen!,
6 so soll ihn sein Herr vor Gott bringen7 und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann soll er ihm für ewig8 dienen.
7 Wenn jedoch jemand seine Tochter als Sklavin verkauft9, soll sie nicht ausziehen, wie die Sklaven ausziehen.
8 Falls sie ihrem Herrn missfällt10, der sie für sich vorgesehen hatte11, lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an einen Ausländer12 zu verkaufen, indem er sie treulos entlässt1314.
9 Und falls er sie seinem Sohn bestimmt, soll er nach dem Töchterrecht an ihr handeln.
10 Falls er sich <noch> eine andere nimmt, soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und den ehelichen Verkehr mit ihr nicht verkürzen15.
11 Falls er aber diese drei Dinge nicht an ihr tut, soll sie umsonst16 ausziehen, ohne Geld.

Vergehen, die nicht gesühnt werden können

12 Wer einen Menschen <so> schlägt, dass er stirbt, muss getötet werden17.
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, dann werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll18.
14 Doch wenn jemand an seinem Nächsten vermessen handelt, indem er ihn hinterlistig umbringt — von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, damit er stirbt19.
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, muss getötet werden.
16 Wer einen Menschen raubt, sei es, dass er ihn verkauft20, sei es, dass er in seiner Gewalt21 gefunden wird, <der> muss getötet werden22.
17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, muss getötet werden23.

Entschädigung nach Körperverletzungen durch Mensch und Vieh

18 Wenn Männer <miteinander> streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke24 schlägt, so dass er <zwar> nicht stirbt, aber bettlägerig wird:
19 Falls er aufsteht und draußen an seinem Stab umhergeht, soll der Schläger straffrei bleiben. Nur muss er ihn für <die Zeit> seines Daheimsitzens25 entschädigen und für seine völlige Heilung sorgen.
20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock schlägt, so dass er ihm unter der Hand stirbt, muss er gerächt werden.
21 Nur falls er einen Tag oder zwei Tage <am Leben> bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld.
22 Wenn Männer sich raufen und <dabei> eine schwangere Frau stoßen, so dass ihr die Leibesfrucht abgeht, aber kein <weiterer> Schaden entsteht, so muss dem Schuldigen26 eine Geldbuße auferlegt werden, je nachdem<, wie viel> ihm der <Ehe>herr der Frau auferlegt, und er soll nach dem Ermessen von Schiedsrichtern27 geben28.
23 Falls aber ein <weiterer> Schaden entsteht, so sollst du geben Leben um Leben,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme29.
26 Wenn jemand in das Auge seines Sklaven oder in das Auge seiner Sklavin schlägt und es zerstört, soll er ihn <zur Entschädigung> für sein Auge als Freien entlassen.
27 Auch falls er den Zahn seines Sklaven oder den Zahn seiner Sklavin ausschlägt, soll er ihn <zur Entschädigung> für seinen Zahn als Freien entlassen.
28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau stößt, so dass sie sterben30, dann muss das Rind gesteinigt werden31, und sein Fleisch darf nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Rindes soll straffrei bleiben.
29 Falls jedoch das Rind schon vorher32 stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, hat es aber nicht verwahrt: Falls es <dann> einen Mann oder eine Frau tötet, soll das Rind gesteinigt und auch sein Besitzer getötet werden.
30 Falls ihm aber ein Sühngeld33 auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben alles geben, was ihm auferlegt wird.
31 <Auch> falls es einen Sohn oder eine Tochter stößt, soll mit ihm nach dieser Rechtsordnung verfahren werden.
32 Falls das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, soll sein Besitzer34 ihrem Herrn dreißig Schekel Silber geben35, das Rind aber soll gesteinigt werden.

Wiedergutmachung nach Schädigung von Besitz und Ehre

33 Wenn jemand eine Zisterne öffnet36 oder wenn jemand eine Zisterne gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
34 dann soll es der Besitzer der Zisterne erstatten3738: Geld soll er seinem Besitzer zahlen39, aber das tote <Tier> soll ihm gehören.
35 Wenn jemandes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so dass es stirbt, dann sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös40 teilen, und auch das tote sollen sie teilen.
36 War es aber bekannt, dass das Rind <schon> vorher41 stößig war, und sein Besitzer hat es nicht verwahrt, so muss er ein Rind für das <andere> Rind erstatten42, das tote aber soll ihm gehören43.
37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Rinder erstatten für das <eine> Rind und vier Schafe für das <eine> Schaf.44
1 ℘ 5Mo 15,12-18
2 ℘ 5Mo 4,14
3 ℘ 3Mo 25,39
4 w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist
5 ℘ Jer 34,14; Joh 8,35
6 o. <Ehe>herr; w. Herr, Besitzer
7 ℘ 5Mo 19,17
8 o. auf Dauer
9 ℘ Neh 5,5
10 w. sie in den Augen ihres Herrn schlecht ist
11 So lesen 6 hebr. Handschr. sowie einige alte Üs.; Mas. T.: die er nicht bestimmt hat, o. der sie nicht
12 w. an ein fremdes Volk
13 w. weil er treulos an ihr gehandelt hat, o. weil sein Kleid auf ihr ist, o. in seinem Kleid auf ihr
14 ℘ 5Mo 21,14
15 ℘ 1Kor 7,3
16 w. ohne Entschädigung; o. unentgeltlich, d. h. ohne dass ein Loskauf erforderlich ist
17 ℘ Kap. 20,13; 1Mo 9,5.6; 4Mo 35,30; Mt 5,21
18 ℘ 4Mo 35,6-15; 5Mo 19,1-10; Jos 20,1-9
19 ℘ 5Mo 19,11-13; 1Kö 2,28-34; 2Kö 11,15; Spr 28,17
20 ℘ 1Mo 37,28
21 w. Hand
22 ℘ 5Mo 24,7
23 ℘ 3Mo 20,9; 5Mo 21,18.21; Spr 20,20; Mt 15,4
24 o. Faust; o. Erdklumpen
25 o. für sein Untätigsein o. Versäumnis
26 w. ihm
27 w. durch Schiedsrichter
28 ℘ 5Mo 16,18
29 ℘ 3Mo 24,19.20; 5Mo 19,21; Mt 5,38; 7,2
30 w. so dass er stirbt
31 ℘ 1Mo 9,5
32 w. seit gestern <und> vorgestern
33 o. Lösegeld
34 w. er
35 ℘ Mt 26,15
36 Gemeint ist wohl: öffnet und offen lässt
37 w. unversehrt machen
38 ℘ Kap. 22,3; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Hes 33,15; Lk 19,8
39 w. zurückgeben
40 w. sein Geld
41 w. seit gestern <und> vorgestern
42 w. unversehrt machen
43 ℘ 3Mo 24,18
44 ℘ Kap. 22,3; 2Sam 12,6; Spr 6,31; Hes 33,15; Lk 19,8