Sabbat- und Jobeljahr
1 Und der HERR redete auf dem Berg Sinai zu Mose:
2 Rede zu den Söhnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, dann soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern
12.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes
3 einsammeln.
4 Aber im siebten Jahr soll ein ganz feierlicher Sabbat
4 für das Land sein; ein Sabbat dem HERRN. Dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden,
5 den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden. Ein Jahr der Sabbatfeier soll es für das Land sein.
6 Und der Sabbat<ertrag> des Landes soll euch zur Speise dienen
5, dir und deinem Knecht und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen
6, die sich bei dir aufhalten.
7 Auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Land sind, soll all sein Ertrag zur Speise dienen
7.
8 Und du sollst dir sieben Sabbatjahre zählen, siebenmal sieben Jahre, so dass die Tage von sieben Sabbatjahren dir 49 Jahre ausmachen.
9 Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, ein Lärmhorn erschallen lassen; an dem Versöhnungstag
8 sollt ihr ein Horn durch euer ganzes Land erschallen lassen
9.
10 Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen, und sollt im Land Freilassung für all seine Bewohner ausrufen
10. Ein Jobel<jahr>
11 soll es euch sein, und ihr werdet jeder wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder zu seiner Sippe zurückkehren
12.
11 Ein Jobel<jahr>
13 soll dieses, das Jahr des fünfzigsten Jahres, für euch sein. Ihr dürft nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht abernten
14;
12 denn ein Jobel<jahr>
15 ist es: Es soll euch heilig sein. Vom Feld weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
13 In diesem Jahr des Jobels
16 sollt ihr jeder wieder zu seinem Eigentum kommen
17.
14 Und wenn ihr etwas verkauft — <sei es> ein Verkauf an deinen Nächsten oder ein Kaufen aus der Hand deines Nächsten —, dann sollt ihr euch gegenseitig nicht übervorteilen
18.
15 Nach der Zahl der Jahre seit dem Jobel<jahr>
19 sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Nach dem Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis vergrößern, und nach dem Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir
20.
17 Und so soll keiner von euch seinen Nächsten übervorteilen
21. Und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott
22.
18 So führt meine Ordnungen aus und haltet meine Rechtsbestimmungen
23 und tut sie
24, dann werdet ihr in eurem Land sicher wohnen
25!
19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung
26 und sicher in ihm wohnen
27.
20 Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? — siehe, wir säen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht ein —:
21 Ich werde im sechsten Jahr meinen Segen für euch aufbieten, dass es den Ertrag für drei Jahre bringt
28.
22 Und wenn ihr im achten Jahr sät, werdet ihr <noch> altes <Getreide> vom Ertrag <des sechsten Jahres> essen. Bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr altes <Getreide> essen.
29
23 Und das Land soll nicht endgültig
30 verkauft werden, denn mir gehört das Land
31; denn Fremde und Beisassen
32 seid ihr bei mir
33.
24 Und im ganzen Land eures Eigentums sollt ihr für das Land Loskauf
34 gestatten.
25 Wenn dein Bruder verarmt und <etwas> von seinem Eigentum
35 verkauft, dann soll als sein Löser sein nächster Verwandter kommen und das Verkaufte seines Bruders einlösen
3637.
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat, und seine Hand bringt auf und findet, was zu seinem Loskauf ausreicht
38,
27 dann soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das, was darüber hinausgeht, dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
28 Und wenn seine Hand das Ausreichende nicht gefunden hat, um ihm zurückzuzahlen, dann soll das von ihm Verkaufte in der Hand dessen, der es kauft, bleiben bis zum Jobeljahr
39; und im Jobel<jahr> soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen
40.
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, soll sein Lösungsrecht
41 bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs;
42eine bestimmte Zeit
43 soll sein Lösungsrecht bestehen.
30 Wenn es aber nicht gelöst wird
44, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, dann soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, endgültig
45 dem, der es kaufte, verbleiben für seine Generationen; es soll im Jobel<jahr>
46 nicht frei ausgehen.
31 Aber die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben, sollen zum Feld des Landes gerechnet werden. Es soll Lösungsrecht
47 für ein solches <Haus> bestehen, und im Jobel<jahr>
48 wird es frei ausgehen.
32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges Lösungsrecht
49 für die Leviten geben
50,
33 und zwar so: <Einer> von den Leviten mag es einlösen
51, oder das vom Haus und der Stadt seines Besitzers Verkaufte mag im Jobel<jahr>
52 frei ausgehen. Denn die Häuser der Levitenstädte sind ihr Eigentum unter den Söhnen Israel.
34 Aber das Feld des Weideplatzes ihrer Städte darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum
53.
35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand
54 neben dir wankend wird, dann sollst du ihn unterstützen
55 <wie> den Fremden
56 und Beisassen
57, damit er neben dir leben kann
58.
36 Du sollst nicht Zins von ihm nehmen
59 und sollst dich fürchten vor deinem Gott
60, damit dein Bruder neben dir lebt.
37 Dein Geld sollst du ihm nicht gegen Zins geben, und deine Nahrungsmittel sollst du nicht gegen Aufschlag geben
61.
38 Ich bin der HERR, euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe
62, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein
63.
39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen
64.
40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse
65 soll er bei dir sein; bis zum Jobeljahr
66 soll er bei dir dienen
67.
41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seiner Sippe zurückkehren und wieder zum Eigentum seiner Väter kommen.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe
68. Sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft
69.
43 Du sollst nicht mit Gewalt über ihn herrschen
70 und sollst dich fürchten vor deinem Gott
71.
44 Was aber deinen Knecht und deine Magd
72 betrifft, die du haben wirst; von den Nationen, die rings um euch her <leben>, von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen
73.
45 Und auch von den Kindern der Beisassen
74, die als Fremde bei euch wohnen, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrer Sippe, die bei euch ist, die sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
46 und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr für ewig dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Söhne Israel, sollt ihr nicht einer über den andern mit Gewalt
75 herrschen.
47 Wenn aber die Hand eines Fremden oder eines Beisassen
76 neben dir etwas erreicht
77 und <wenn> dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden verkauft, dem Beisassen neben dir oder einem Abkömmling aus der Sippe des Fremden,
48 dann soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht
78 für ihn bestehen. Einer von seinen Brüdern soll ihn einlösen
7980.
49 Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels soll ihn einlösen
81, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seiner Sippe soll ihn einlösen; oder kann seine Hand <es wieder> aufbringen
82, dann soll er sich selbst einlösen
83.
50 Und er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an rechnen, in dem er sich ihm verkauft hat, bis zum Jobeljahr
84. Und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre entsprechen
85; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein
86.
51 Wenn es noch viele Jahre sind, soll er nach ihrem Verhältnis seinen Loskauf von seinem Kaufgeld zurückzahlen.
52 Und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jobeljahr
87, dann soll er es ihm berechnen: Nach dem Verhältnis seiner Jahre soll er seinen Loskauf zurückzahlen.
53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein. Er darf vor deinen Augen nicht mit Gewalt über ihn herrschen.
54 Und wenn er nicht in dieser Weise eingelöst
88 wird, dann soll er im Jobeljahr
89 frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 Denn mir gehören die Söhne Israel als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe
90. Ich bin der HERR, euer Gott.